b) Grundstücke in der Bauzone sind grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet zu erschliessen. Nur ausnahmsweise darf Land ausserhalb der Bauzone beansprucht werden für neue Strassen oder den Ausbau bestehender Strassen zum Zweck der Erschliessung von Grundstücken in der Bauzone.4 Der Bau oder Ausbau einer solchen Strasse ist ausserhalb der Bauzonen nicht zonenkonform und kann gemäss Art. 24 RPG5 nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wenn eine Erschliessung durch das Siedlungsgebiet möglich wäre, fehlt es an der nötigen Standortgebundenheit.