a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das Bauvorhaben nicht genügend erschlossen sei. Der R.________weg führe im Abschnitt, der die Bauparzelle erschliesst, durch den Wald. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehle es bei einer Erschliessung von Bauland über Land ausserhalb der Bauzonen an der Standortgebundenheit, wenn eine Erschliessung durch die Bauzone möglich sei. Vorliegend bestehe die Möglichkeit einer Erschliessung durch die Bauzone. Die Stadt Biel befasse sich seit Jahren mit der Erschliessung des Quartiers. Gemäss einem Arbeitspapier vom 11. März 2020 des Verkehrsplanungsbüros U.________ sei eine Variante zur Erschliessung u.a. der Parzelle