Diese Grundstücke grenzen zwar nicht unmittelbar an die Bauparzelle an, liegen aber in der Nachbarschaft. Die Beschwerdeführenden sind demnach durch den angefochtenen Gesamtbauentscheid auch materiell beschwert. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Erschliessung