b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind Eigentümer der Parzelle Nr. B.________. Der Beschwerdeführerin 1 gehören zudem die Parzellen Nrn. G.________ und M.________. Der Beschwerdeführer 3 ist Eigentümer der Parzelle Nr. N.________. Diese Grundstücke grenzen zwar nicht unmittelbar an die Bauparzelle an, liegen aber in der Nachbarschaft.