3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Biel beantragt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 beteiligte das Rechtsamt das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) am Verfahren und lud es zur Stellungnahme ein. Das AWN erklärt mit Eingabe vom 10. März 2025, aus waldrechtlicher Sicht bestehe kein Grund für die Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids.