c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeindewesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat daher den obsiegenden Beschwerdeführenden deren Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 6594.10 (Honorar CHF 6000.00, Auslagen CHF 100.00, Mehrwertsteuer CHF 494.10). Die Parteikosten