Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, dass prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Einreichung der Projektänderung den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Damit gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat.