43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG9 zusammen mit den Vorakten und den Projektänderungsplänen vom 25. Juni 2025 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Schreiben vom 17. Juli 2025 weitere materielle Einwände geltend. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es an der Gemeinde sein wird, diese im neuen Verfahren zu beurteilen. f) Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführenden. 3. Kosten