e) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 22. Juli 2025 kann die Projektänderung somit nicht als geringfügig angesehen werden. Die Projektänderung erfordert neben zusätzlichen formellen Schritten eine erneute materielle Prüfung und ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die Neubeurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Gesamtentscheid vom 5. November 2024 wird daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art.