Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 reichte sie einen entsprechenden Plan ein. Diesem liess sich entnehmen, dass das vom Geometer festgestellte massgebende Terrain vom bisherig eingezeichneten massgebenden Terrain abweicht.4 Entsprechend reichte die Beschwerdegegnerin gleichzeitig mit dem Plan des Geometers zum festgestellten massgebenden Terrain eine Projektänderung ein. Mit dieser Projektänderung hat die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben grundsätzlich verkleinert. Die lichten Raumhöhen im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss wurden dabei von 2.47 m auf 2.42 m und die lichte Höhe im Untergeschoss/Einstellhalle von 2.42 m auf 2.40 m reduziert.