Die Gemeinde Bolligen verzichtete mit E-Mail vom 18. Juli 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2025, von einer Rückweisung an die Gemeinde sei abzusehen und die eingereichte Projektänderung sei im hängigen Beschwerdeverfahren zu beurteilen. 7. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).