4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Bolligen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurden der Beschwerdegegnerin die amtlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, eine allfällig ergänzende Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Februar 2025 eine ergänzte Stellungnahme ein.