5. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 334.05 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 2705.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von CHF 430.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 11/12 BVD 110/2024/164 IV. Eröffnung