Schliesslich hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aufgrund der Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung 1/10 ihrer Parteikosten – ausmachend CHF 430.00 – zu ersetzen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid 1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren RA Nrn. 110/2024/164 und 110/2024/82 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Hellsau vom 25. Oktober 2024 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 15. Februar 2024 wird der Bauabschlag erteilt.