Die Parteikosten sind analog den Verfahrenskosten zu verlegen. Aufgrund der Gehörsverletzung hat die Gemeinde 1/10 der Parteikosten des Beschwerdeführers – ausmachend CHF 334.05 – zu tragen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführerin vom Rest der Parteikosten (CHF 3006.25) folglich 9/10 – ausmachend CHF 2705.65 – zu ersetzen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aufgrund der Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung 1/10 ihrer Parteikosten – ausmachend CHF 430.00 – zu ersetzen.