Es rechtfertigt sich daher, für die Verletzung des rechtlichen Gehörs Verfahrenskosten im Umfang von 1/10 – ausmachend CHF 200.00 – nicht zu erheben. Der Antrag des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung wurde abgewiesen, was ebenfalls eine Ausscheidung von Verfahrenskosten im Umfang von 1/10 – ausmachend CHF 200.00 – rechtfertigt. Diese Kosten werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1800.00 hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei zu tragen.