Um den Strassenabstand einzuhalten, muss das Bauvorhaben entweder redimensioniert oder in seinen äusseren Massen und in seiner Ausrichtung deutlich verändert werden. Dazu müsste die Beschwerdegegnerin ein neues Baugesuch einzureichen. Denn eine derartige Anpassung könnte nicht als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD beurteilt werden, da das Bauvorhaben kaum in seinen Grundzügen gleich bliebe. 6. Kosten