Selbst wenn die Zufahrt nicht als öffentliche Strasse zu qualifizieren wäre und damit kein Strassenabstand eingehalten werden müsste, wäre das zu beurteilende Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, da diesfalls der grosse Grenzabstand eingehalten werden müsste und dieser – wie unter Erwägung 4 aufgezeigt – vorliegend deutlich unterschritten wird. Dem Vorhaben wäre folglich auch dann der Bauabschlag zu erteilen, wenn die Zufahrt als Hauszufahrt zu qualifizieren wäre. Da dem Vorhaben der Bauabschlag zu erteilen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen und über den Eventualantrag zu befinden.