g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorhaben den Strassenabstand nicht einhält und für die Unterschreitung des Strassenabstandes keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Der Entscheid der Gemeinde ist deshalb – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und dem Vorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Selbst wenn die Zufahrt nicht als öffentliche Strasse zu qualifizieren wäre und damit kein Strassenabstand eingehalten werden müsste, wäre das zu beurteilende Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, da diesfalls der grosse Grenzabstand eingehalten werden müsste und dieser – wie unter Erwägung 4 aufgezeigt – vorliegend deutlich unterschritten wird.