81 Abs. 1 SG), sind vorliegend auch keine ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Einfamilienhaus nicht derart redimensioniert oder ausgerichtet werden könnte, dass es den Strassenabstand einhält. Zu berücksichtigen gilt es bei der Frage nach einer allfälligen Ausnahmebewilligung insbesondere auch, dass die Parzelle Hellsau Nr. H.________ wenige Monate vor Einreichung des Baugesuchs für das Vorhaben auf Parzelle Nr. G.________ von der Stammparzelle Nr. G.________ abgetrennt worden ist. Damalige Eigentümerin der gesamten Parzelle Nr. G.________ war die Projektverfasserin der beiden Bauvorhaben auf den Parzellen Hellsau Grundbuchblatt Nrn. G.________ und H.________.