f) Das Wohnhaus hält den Strassenabstand von 3.60 m an keiner Stelle ein: Zwar wird der Strassenabstand an der Südwestecke des Wohnhauses nur knapp unterschritten. Gegen Osten nimmt die Unterschreitung jedoch stetig zu und an der Südostecke beträgt der Strassenabstand lediglich noch 1.5 m. Damit wird der einzuhaltende Strassenabstand an dieser Stelle erheblich unterschritten. Die Bauherrschaft hat kein Ausnahmegesuch eingereicht. Gründe, welche eine Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes rechtfertigen würden (Art. 81 Abs. 1 SG), sind vorliegend auch keine ersichtlich.