Da die geplante Strasse als Detailerschliessungsstrasse und damit als öffentliche Strasse zu qualifizieren ist, muss das Bauvorhaben grundsätzlich den Strassenabstand von 3.60 m gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b BauG einhalten. Die öffentliche Strasse befindet sich – ebenso wie die besonnte Längsseite des Gebäudes – auf der Südseite der Bauparzelle. Das Vorhaben muss gegen Süden folglich den Strassenabstand und nicht den grossen Grenzabstand einhalten, da die Strassenabstände gegenüber öffentlichen Strassen die Grenzabstände ersetzen. 25