109 Abs. 1 BauG in das Eigentum der Gemeinde übergehen würde. 23 Sodann ändert an der Qualifikation als Detailerschliessungsstrasse gemäss verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung auch die Tatsache nichts, dass die Zufahrt auf der Parzelle Nr. H.________ endet und demnach eine Sackgasse bildet.24