Die Qualifikation als Detailerschliessungsstrasse ist nicht abhängig vom Willen der Beteiligten, sondern erfolgt einzig aufgrund der vorgenannten Kriterien der Baugesetzgebung, weshalb die Beschwerdegegnerin aus der Bezeichnung der Strasse als «Privatstrasse» im Situationsplan nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.22 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die streitbetroffene Zufahrt nach vollendeter Erstellung auch ohne Erschliessungsvertrag i.S.v. Art. 109 Abs. 1 BauG in das Eigentum der Gemeinde übergehen würde.