Ob die gesamte Strasse als Detailerschliessungsstrasse zu qualifizieren ist, oder lediglich der erste Teil vom Ende der Strassenparzelle Nr. K.________ bis zum Ende der Abzweigung der Hauszufahrt auf Parzelle Nr. G.________, kann vorliegend offengelassen werden, da – sollte für den Rest der Südseite nicht der Strassenabstand zum Zuge kommen – der grosse Grenzabstand eingehalten werden müsste, welcher gemäss Erwägung 4 vorliegend jedoch nicht eingehalten ist.