106 Abs. 3 BauG vor. Bei der streitbetroffenen Zufahrtsstrasse handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sowie der Gemeinde folglich nicht um eine Hauszufahrt, sondern um eine Detailerschliessungsstrasse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG. Ob die gesamte Strasse als Detailerschliessungsstrasse zu qualifizieren ist, oder lediglich der erste Teil vom Ende der Strassenparzelle Nr. K.________ bis zum Ende der Abzweigung der Hauszufahrt auf Parzelle Nr. G._______