am 25. Oktober 2024 (Vorhaben auf der Parzelle Nr. G.________) und damit zu unterschiedlichen Zeitpunkten bewilligt wurde. Die geplanten Einfamilienhäuser verfügen je über eine eigene, von der Zufahrtstrasse abzweigende Hauszufahrt mit eigener Parkierungsmöglichkeit. Interne Verbindungen, die weitgehend nur aus Fusswegen bestehen, wie sie bei Arealüberbauungen üblich sind, sind nicht geplant. Es liegt nach dem Gesagten vorliegend keine einheitlich projektierte Überbauung mit gemeinsamer Zufahrt, gemeinsamen Abstellplätzen sowie internen Fusswegen und damit keine Gebäudegruppe im Sinne von Art. 106 Abs. 3 BauG vor.