Detailerschliessungsstrassen gelten als (öffentliche) Gemeindestrassen und es gilt gemäss Art. 80 Abs. 1 SG grundsätzlich ein Strassenabstand von 3.60 m, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG und Art. 59 SV19). Vorliegend verweist die Gemeinde in Art. 9 GBR für den Strassenabstand auf die kantonale Strassengesetzgebung. Demnach ist vorliegend ein Strassenabstand von 3.60 m gemäss Art. 80 Abs. 1 SG massgebend. Für Hauszufahrten bestehen keine strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften.