Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts stellt eine Strasse, welche mehrere Grundstücke erschliesst, in der Regel eine Detailerschliessungsanlage dar und nicht eine Hauszufahrt.17 Demgegenüber liegt eine Hauszufahrt vor, wenn diese eine gemeinschaftlich projektierte Überbauung eines in sich geschlossenen Areals einer Grundeigentümerschaft oder einer Bauherrengemeinschaft an das Erschliessungsnetzt anbindet. Entscheidend für die Qualifikation als Hauszufahrt ist, wie sich der Endzustand präsentieren wird: Der Gesetzgeber dachte vor allem an eine Arealüberbauung mit gemeinsamer Zufahrt, gemeinsamen Parkplätzen und internen Verbindungen, die weitgehend nur aus Fusswegen bestehen.18