Diese Regelung ist zwingend und findet unabhängig vom Verhalten und vom Willen der Parteien Anwendung.16 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts stellt eine Strasse, welche mehrere Grundstücke erschliesst, in der Regel eine Detailerschliessungsanlage dar und nicht eine Hauszufahrt.17 Demgegenüber liegt eine Hauszufahrt vor, wenn diese eine gemeinschaftlich projektierte Überbauung eines in sich geschlossenen Areals einer Grundeigentümerschaft oder einer Bauherrengemeinschaft an das Erschliessungsnetzt anbindet.