Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich lediglich bei der Strasse auf der Parzelle Hellsau Grundbuchblatt Nr. K.________ um eine Detailerschliessungstrasse, nicht jedoch bei deren Verlängerung in Richtung Westen, welche einzig das vorliegende Bauvorhaben sowie das geplante Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. H.________ erschliesse. Die Auffassung der Gemeinde, bei diesem Wegstück handle es sich um eine Hauszufahrt, sei halt- und vertretbar. Auf der Legende zum Situationsplan werde die Zufahrt als «Privatstrasse» bezeichnet.