I.________, M.________, N.________ und O.________ sowie die Verlängerung der Leitungen für das Sauber- und Abwasser bis zur Grenze der Parzelle Nr. G.________. Gegenstand dieser Vereinbarung sei demnach nur der Anschluss der Sauber- und Abwasserleitungen ab der Grenze der Parzelle Nr. G.________ gewesen, nicht aber die erst kürzlich erstellte J.________strasse südlich der Parzelle G.________.