Es handle sich bei der Strasse deshalb offensichtlich um eine Detailerschliessung, welche von Gesetzes wegen in das Eigentum der Gemeinde übergehe bzw. der allgemeinen Benützung gewidmet sei. Die Strasse stelle somit eine öffentliche Strasse dar, gegenüber welcher der Strassenabstand eingehalten werden müsse. In Bezug auf die Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Entscheid hält der Beschwerdeführer fest, der von der Gemeinde erwähnte Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 2009 beziehe sich nicht auf die Erschliessung der Parzelle Hellsau Grundbuchblatt Nr. G.________, sondern auf die Erschliessung der Parzellen Nrn. I.________, M.________, N.______