b) Der Beschwerdeführer bringt vor, weder das Hauptgebäude noch der Autounterstand würden den Strassenabstand von 3.60 m gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b SG14 einhalten. Die Strasse, über welche die Parzellen Hellsau Grundbuchblatt Nrn. G.________ und H.________ erschlossen werden sollen, soll in Zukunft der Erschliessung von mehreren voneinander unabhängigen Grundstücken bzw. Einfamilienhäusern dienen. Es handle sich bei der Strasse deshalb offensichtlich um eine Detailerschliessung, welche von Gesetzes wegen in das Eigentum der Gemeinde übergehe bzw. der allgemeinen Benützung gewidmet sei.