6/12 BVD 110/2024/164 seite auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der grosse Grenzabstand demnach grundsätzlich auf der Südseite einzuhalten. Das Vorhaben hält den grossen Grenzabstand von 10 m gegen Süden an keiner Stelle ein. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, ist gegen Süden vorliegend jedoch nicht der grosse Grenzabstand von 10 m, sondern der Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten. 5. Strassenabstand