Damit wird lediglich festgehalten, dass der Grenzabstand bei Anbauten ab der Anbaute und nicht etwa ab der Hauptbaute zu messen ist. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Anbaute an die Gebäudelänge anzurechnen ist oder nicht. Zu dieser Frage äussert sich die BISG Weisung zu Art. 12 BMBV – wie vorgehend aufgezeigt – unmissverständlich. Durch Anrechnung des Carports an die Gebäudelänge weist das Gebäude mit der Südseite vorliegend eindeutig eine besonnte Längs- 13 Abrufbar unter www.gemeinden.dij.be.ch > BSIG > BSIG Datenbank.