GBR sieht für vorspringende Gebäudeteile eine maximale Tiefe von 2 m vor. Der geplante Autounterstand weist eine Tiefe von 5.60 m auf und überschreitet damit das Mass für vorspringende Gebäudeteile deutlich. Sowohl als Teil der Hauptbaute als auch als Anbaute wäre er demnach an die Gebäudelänge anzurechnen. Die Fassadenlinie umfasst auch den Autounterstand. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus der BSIG Weisung Nr. 7/721.3/1.1 zu Art. 22 BMBV, wonach der Grenzabstand von Anbauten separat gemessen wird. Damit wird lediglich festgehalten, dass der Grenzabstand bei Anbauten ab der Anbaute und nicht etwa ab der Hauptbaute zu messen ist.