c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Autounterstand unabhängig davon, ob er als Teil der Hauptbaute oder als Anbaute zu qualifizieren ist, an die Fassadenlänge anzurechnen. Denn gemäss der BISG Weisung Nr. 7/721.3/1.1 des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 1. März 2018 zu Art. 12 BMBV werden Anbauten bei der Bestimmung der Gebäudelänge grundsätzlich angerechnet.13 Nicht anrechenbar sind lediglich vorspringende Gebäudeteile, die die kommunal festzusetzenden Masse alle einhalten. Art. 5 Abs. 3 GBR sieht für vorspringende Gebäudeteile eine maximale Tiefe von 2 m vor.