Es sei zulässig, den grossen Grenzabstand bei unterschiedlichen Bauvorhaben unterschiedlich anzuordnen. Sodann werde dadurch auch die gute Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt, weshalb sich eine Beurteilung durch die OLK erübrige. Aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit dürfe der grosse Grenzabstand um 2 m unterschritten werden und sei vorliegend eingehalten.