Dies mit der Begründung, dass die Südfassade einschliesslich Autounterstand länger als die Westfassade sei. Sollte dieser Auffassung gefolgt werden, so müsste der Autounterstand auch im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung der besonnten Längsseite berücksichtigt werden, womit der grosse Grenzabstand ebenfalls auf der Südseite eingehalten werden müsste. Eine unterschiedliche Festlegung der besonnten Längsseite bei benachbarten und weitegehend identischen Bauprojekten sei widersprüchlich und willkürlich. Zudem wirke sich die Unterschreitung des Grenzabstandes vorliegend wohnhygienisch und architektonisch nachteilig aus. Bei Bedarf sei eine Einschätzung der OLK einzuholen.