Grenzabstand sei vorliegend auf der Westseite einzuhalten, treffe nicht zu. Denn beim Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle Hellsau Grundbuchblatt Nr. H.________ würden sich die Bauherrschaft und die Gemeinde – bei weitgehend identischer Ausgangslage und Gebäudeausrichtung – darauf berufen, dass der grosse Grenzabstand auf der Südseite einzuhalten sei. Dies mit der Begründung, dass die Südfassade einschliesslich Autounterstand länger als die Westfassade sei.