d) Auch wenn die Ausführungen der Gemeinde zu den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers sehr knappgehalten wurden, hat sich die Gemeinde mit den wesentlichen Einsprachepunkten auseinandergesetzt, resp. zur Geltung gebracht, weshalb sie diese als unbegründet erachtet. Aus dem Entscheid geht zumindest hervor, von welchen Überlegungen sich die Gemeinde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer war gestützt darauf in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit hat die Gemeinde die Anforderungen an die Begründung (knapp) erfüllt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen. 4. Grosser Grenzabstand