Der Beschwerdeführer wies die Gemeinde im Rahmen der Schlussbemerkungen sodann explizit darauf hin, dass ihm bisher keine Gewässerschutzbewilligung offengelegt worden sei und ihm in einen allfälligen Bericht betreffend Entwässerung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht zu gewähren sei. Da die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Amts- und Fachberichte erst nach Eröffnung des Bauentscheids zugestellt hat, hatte dieser keine Gelegenheit, sich vorab dazu zu äussern. Die Gemeinde hat somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen hat, ihm die Amts- und Fachberichte vor Erlass des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis zu bringen.