Die Gemeinde hätten dem Beschwerdeführer die Amts- und Fachberichte auch ohne Akteneinsichtsgesuch zur Kenntnis zustellen oder ihn zumindest über den Eingang dieser Berichte informieren müssen, damit er sein Akteneinsichtsrecht wahrnehmen kann. Der Beschwerdeführer wies die Gemeinde im Rahmen der Schlussbemerkungen sodann explizit darauf hin, dass ihm bisher keine Gewässerschutzbewilligung offengelegt worden sei und ihm in einen allfälligen Bericht betreffend Entwässerung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht zu gewähren sei.