Auch im weiteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat dem Beschwerdeführer die strittigen Unterlagen, auf welche sie sich im Entscheid stützt – insbesondere die Amts- und Fachberichte – erst nach Eröffnung des Bauentscheids zugestellt. Die Gemeinde hätten dem Beschwerdeführer die Amts- und Fachberichte auch ohne Akteneinsichtsgesuch zur Kenntnis zustellen oder ihn zumindest über den Eingang dieser Berichte informieren müssen, damit er sein Akteneinsichtsrecht wahrnehmen kann.