c) Es ist unbestritten, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Amts- und Fachberichte – insbesondere den Bericht der F.________ Ingenieure AG betreffend die Entwässerung – sowie weitere Unterlagen erst nach Eröffnung des angefochtenen Bauentscheids zugestellt hat. Gemäss den Vorakten waren die Amts- und Fachberichte sowie die weiteren vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen nicht Teil der Auflageakten.11 Der Beschwerdeführer konnte demnach im Zeitpunkt der Auflage keine Einsicht in diese Unterlagen nehmen. Auch im weiteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.