Grundsätzlich setzt die Akteneinsicht ein Einsichtsbegehren voraus.7 Wichtige Beweismittel sind den Beteiligten jedoch von Amtes wegen in Kopie zuzustellen, wenn damit nicht übermässiger Aufwand verbunden ist.8 Erfolgt keine Zustellung, ist den Beteiligten zumindest Kenntnis vom Beizug der Beweismittel zu geben, soweit es sich nicht um Unterlagen handelt, in die sich jedermann ohne weiteres Einsicht verschaffen kann und mit deren Beizug die Beteiligten rechnen mussten.