Er umfasst insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können.5 Dies bedeutet, dass den Beteiligten im Baubewilligungsverfahren jede eingereichte Stellungnahme und die Amts- und Fachberichte zur Kenntnis zu bringen sind.6 Grundsätzlich setzt die Akteneinsicht ein Einsichtsbegehren voraus.7 Wichtige Beweismittel sind den Beteiligten jedoch von Amtes wegen in Kopie zuzustellen, wenn damit nicht übermässiger Aufwand verbunden ist.8