Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Er umfasst insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können.5 Dies bedeutet, dass den Beteiligten im Baubewilligungsverfahren jede eingereichte Stellungnahme und die Amts- und Fachberichte zur Kenntnis zu bringen sind.6