Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 fest, der Beschwerdeführer habe während der öffentlichen Auflage Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Baugesuchsakten zu nehmen. Der Anwalt des Beschwerdeführers habe von seinem Recht, das gesamte Baudossier während dem Schriftenwechsel zum Studium einzufordern, keinen Gebrauch gemacht.